Entfall MwSt. Österreich - Info für Endkunden

Artikelnummer: UST Entfall Österreich

Vorgehenseise: Am Auftrag bitte Unterschreiben und Scan oder Foto zurücksenden. (diese Seite für Scan ausreichend) § 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter ?Nullsteuersatz? oder ?echte Umsatzsteuerbefreiung?). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden siehe Frage 29 und 30). Die Umsatzsteuerbefreiung gilt ab 1. Jänner 2024 für den Kauf und die Installation von PV-Modulen mit einer Engpassleistung bis 35 kWp, deren Zubehör sowie Speicher, sofern diese gemeinsam angeschafft wurden, sofern die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird: Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Hiermit besätige ich das der Kauf den Regeln des § 28 Abs. 62 UStG 1994 entspricht und damit UST frei ist. Für eventuelle zukünfite Anfragen seitens Finanzam gebe ich Auskunft. ___________________________________ Name des Käufers Ort & Datum

Kategorie: Glas Module


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Gültig für PV Produkte, Montagesystem, Wechselrichter und Speicher
 

Vorgehenseise:
Am Auftrag bitte Unterschreiben und Scan oder Foto zurücksenden. (diese Seite für Scan ausreichend)

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden siehe Frage 29 und 30).
Auszug aus den AGB:

Hiermit besätige ich das der Kauf den Regeln des § 28 Abs. 62 UStG 1994 entspricht und damit UST frei ist. 
Für eventuelle zukünfite Anfragen seitens Finanzam gebe ich Auskunft. 


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